Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Zahlungs- und Software-Nutzungsbedingungen

Version 1.0 vom 05.05.2003

§ 1:          Allgemeines

1.        Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich kundenspezifischer Komplettlösungen und der Konfiguration von Hard- und Softwarekomponenten, werden von der Joachim Kittelberger – Software-Entwicklung, im folgenden KibeSoft genannt, ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen ausgeführt. Davon abweichende Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten KibeSoft nur, wenn KibeSoft sie schriftlich anerkennt. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Hard- und Softwarekomponenten bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.

2.        Soweit vereinbart wurde, dass Zwischenergebnisse der Arbeiten zur Billigung vorgelegt werden, hat der Kunde Fehler unverzüglich zu melden. Das Zwischenergebnis gilt als gebilligt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen Fehler geltend macht bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der verbesserten Fassung diese ablehnt. Mit der Billigung von Zwischenergebnissen erkennt der Kunde an, dass die Leistungen zu diesem Zeitpunkt der Leistungsbeschreibung nach Inhalt und Umfang entsprechen.

§ 2:          Angebot/Bestellung/Auftragserteilung

1.        KibeSoft-Angebote, soweit sie nicht befristet sind, sind stets freibleibend. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat.

2.        Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit Vorlage der schriftlichen Auftragsbestätigung von KibeSoft als angenommen.

3.        Vertragsgrundlage und maßgebend für den KibeSoft Liefer- und Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von KibeSoft. Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der KibeSoft-Leistung; insbesondere ist sie die Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, der technischen und kaufmännischen Details sowie der Einsatz- und Sicherheitsbestimmungen.

4.        Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlage behält sich KibeSoft Eigentums- und Urheberrechte vor; sie und andere Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder an Dritte weitergeleitet werden. KibeSoft ist verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 3:          Preise/Zahlung

1.        Preise gelten ab Werk und enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertstuer und die Verpackungskosten. Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde.

2.        Die Preise beziehen sich auf die Hard- und Softwarekomponenten selbst und beinhalten nicht die Kosten für Installation, Montage und Inbetriebnahme dieser Komponenten sowie Softwareanpassungen am Aufstellungsort.

3.        Im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort erforderliche und notwendige Softwareanpassungen, Zusatzwünsche sowie sonstige Änderungen auf Verlangen des Kunden werden gesondert nach Aufwand auf der Grundlage der Berechnungssätze für die Gestellung von Technikern und Ingenieuren berechnet.

4.        Während der Inbetriebnahme vom Kunden zu vertretende Wartezeiten des KibeSoft-Technikers, insbesondere weil mechanische Vorarbeiten des Kunden oder sonst am Projekt beteiligter Dritter nicht, oder nicht vollständig abgeschlossen und von KibeSoft nicht zu vertreten sind, werden gesondert berechnet.

§ 4:          Termine/Lieferungen

1.        Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.        Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.        Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von KibeSoft liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von KibeSoft nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen KibeSoft dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

4.        Wird die Leistung durch KibeSoft nicht bis zu dem in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt ausgeführt, so ist der Kunde verpflichtet, KibeSoft einen angemessene Nachfrist einzuräumen.

5.        Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerungen im Werk von KibeSoft mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. KibeSoft ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.


§ 5:          Gefahrübergang und Entgegennahme

1.        Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KibeSoft noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

2.        Die Lieferung erfolgt unversichert, kann aber auf Wunsch des Kunden gegen Transportschäden versichert werden. Die dabei anfallenden zusätzlichen Kosten werden vom Kunden übernommen.

3.        Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die von KibeSoft nicht zu vertreten sind, verzögert, so tritt Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft ein.

§ 6:          Kundenspezifisch erstellte Software

1.        Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die kundenspezifisch erstellte Software überträgt KibeSoft dem Kunden das räumlich und zeitlich unbeschränkte aber nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Der Kunde ist jedoch nicht zum Nachbau oder sonstiger Weiterverwertung berechtigt.

2.        Rechte am Quellcode oder auf Herausgabe des Quellcodes der Programme, die KibeSoft für den Kunden erstellt und/oder ihm überlässt, erwirbt der Kunde nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

§ 7:          Zusätze für kundenspezifisch erstellte Software mit Standard-Softwaremodule

1.        Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die kundenspezifisch erstellte Software mit Standard-Softwaremodulen überträgt KibeSoft dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen oder der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. KibeSoft bleibt, ungeachtet dieser Bestimmungen, berechtigt, gleichartige, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende, kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. KibeSoft bleibt in jedem Fall zu innerbetrieblichen Zwecken ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung.

2.        Bei Überlassung von Standardsoftware dritter Hersteller ist der Kunde gegenüber KibeSoft verpflichtet, neben den im Einzelvertrag bestimmten Nutzungsrechtsbeschränkungen auch die Beschränkungen seines Nutzungsrechts durch die Lizenzbedingungen des dritten Herstellers einzuhalten.

§ 8:          Abnahme

1.        Die Abnahme erfolgt durch den Kunden unmittelbar nach Lieferung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung. Eine Nutzung des gelieferten Werks, gleichgültig ob ganz oder teilweise steht der Abnahme gleich.

2.        Wird eine Abnahme nicht erteilt, so ist dies in einem Mängelprotokoll zu begründen. Mängel, die den Gebrauch des Werks nicht gravierend beeinträchtigen, begründen keine Abnahmeverweigerung.

§ 9:          Eigentumsvorbehalt

1.        Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von KibeSoft.

2.        Werden Sachen oder Gegenstände, die im jeweiligen Eigentum eines Vertragspartners oder eines Dritten stehen, miteinander verbunden, verarbeitet oder umgebildet, so dass die jeweiligen Gegenstände wesentliche Bestandteile der neuen Sache sind, werden die Parteien und/oder der Dritte quotenmäßig Miteigentümer an der neu hergestellten Sache. Verarbeitungen/Umbildungen oder Verbindungen mit KibeSoft nicht gehörenden Sachen erfolgen stets für KibeSoft. KibeSoft wird unmittelbar Eigentümer, zumindest entsprechend der Höhe des Wertanteils der KibeSoft-Lieferung

3.        Der Kunde ist zur Weiterverarbeitung/-veräußerung der Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt. Nehmen Gläubiger Zugriff auf KibeSoft gehörende Vorbehaltsware, so ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von KibeSoft hinzuweisen und diese hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 10:       Gewährleistung

1.        Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, dass sie in allen denkbaren Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand und Gegenstand der Gewährleistung ist daher nur eine im Sinne der Produktdokumentation grundsätzlich brauchbare Software.

2.        KibeSoft übernimmt Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen frei von Material-, Konstruktions-  und Verarbeitungsfehlern, frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind sowie anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Erfordernissen des Umwelt- und Arbeitsschutzes entsprechen und, wenn Eigenschaften zugesichert sind, diese auch aufweisen. Für die im Rahmen eines Projektes erstellte kundenspezifische Hardware/Software leistet KibeSoft Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. KibeSoft leistet nicht Gewähr für Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere für solche, die KibeSoft im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden.

3.        Für sonstige Mängel leistet KibeSoft insoweit Gewähr, dass KibeSoft unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl Teile ausbessert oder neu liefert, die sich innerhalb von 12 Monaten seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung der Mängel ist KibeSoft unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KibeSoft. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von KibeSoft, so erlischt die Haftung spätestens nach 6 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von KibeSoft auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

4.        Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von KibeSoft zurückzuführen sind. Ist die Beanstandung berechtigt, trägt KibeSoft die zum Zwecke der Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Auftragswertes, jedoch nur bis zum Ort der geschäftlichen Niederlassung des Kunden innerhalb des Bundesrepublik Deutschland. Zur Vornahme aller von KibeSoft nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit KibeSoft die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist KibeSoft von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen oder Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KibeSoft sofort zu verständigen ist, oder wenn KibeSoft mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KibeSoft Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen

5.        Der Kunde ist berechtigt, Wandelung oder Minderung nur zu verlangen, wenn die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Fehlerbeseitigung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder nach mehrmaligen Versuchen trotz angemessener Fristsetzung, endgültig fehlgeschlagen ist.

§ 11:       Schadenersatz/Haftung

1.        Schadenersatzansprüche des Kunden gegen KibeSoft, insbesondere wegen Verzug, wegen positiver Vertragsverletzung, wegen Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen die Haftung zwingend vorgeschrieben ist.

2.        Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Kunden verpflichtet sich der Kunde KibeSoft von etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art diese Ansprüche sind, insbesondere auch solchen aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, freizustellen.

§ 12:       Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von KibeSoft.

Kirchberg, den 05. Mai 2003